Allgemeine Geschäftsbedingungen von Reijnen Sealing B.V.
Artikel 1: Allgemein
- Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Aufträge und Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die von REIJNEN SEALING B.V., eingetragen im Register der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 01147999, im Folgenden „Reijnen“ genannt, zugunsten seiner Kunden und Auftraggeber, im Folgenden „Abnehmer“ genannt, abgeschlossen werden.
- Besondere, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reijnen abweichende Bedingungen und Bestimmungen gelten nur im Falle einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen Reijnen und dem Abnehmer.
- Sofern sie von Reijnen nicht schriftlich bestätigt wurden, finden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen zwischen den Geschäftsbedingungen von Reijnen und denen des Abnehmers haben die Geschäftsbedingungen von Reijnen Vorrang.
- Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen Reijnen und dem Abnehmer geschlossenen Vertrags und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Vertragsbestimmungen.
Artikel 2: Angebote und Offerten
- Die von Reijnen abgegebenen Offerten sind freibleibend und haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von dreißig Tagen.
- Stellt der Abnehmer Reijnen Daten, Zeichnungen, Modelle u. dgl. zur Verfügung, kann Reijnen von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sein Angebot auf diese stützen. Erweisen sich die vom Abnehmer zur Verfügung gestellten Daten, Zeichnungen, Modelle u. dgl. nach Offertenerstellung oder Angebotsabgabe durch Reijnen als unrichtig und/oder unvollständig, ist Reijnen berechtigt, die Offerte bzw. das Angebot entsprechend den korrekten und/oder vollständigen Daten anzupassen.
- Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind in den in den genannten Angeboten und Offerten angegebenen Preisen weder Umsatzsteuer und andere staatlichen Abgaben noch Versand- und eventuelle Transport- und Verpackungskosten enthalten. Die Preise gelten für die Lieferung ab Werk.
- Die Bedingungen in Angeboten und Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
- Wird eine Offerte oder ein Angebot nicht angenommen, ist Reijnen berechtigt, dem Abnehmer alle im Zusammenhang mit der Offertenerstellung oder Angebotsabgabe angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Artikel 3: Zustandekommen des Vertrags
- Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem der Abnehmer die schriftlich oder digital unterzeichnete Offerte innerhalb von dreißig Tagen nach deren Datum an Reijnen zurückgesandt hat.
- Zwischenzeitliche Preisänderungen, die sich auf den Selbstkostenpreis auswirken, wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Änderungen der Preise für Rohstoffe oder der zu liefernden Waren selbst, von Lohn- oder Transportkosten, von Wechselkursen, Einfuhrzöllen etc., können von Reijnen abweichend vom ursprünglichen Angebot weitergegeben werden.
- Nach Annahme der Bestellung oder des Auftrags werden vom Abnehmer angegebene Änderungen erst nach schriftlicher Bestätigung durch Reijnen gegenüber dem Abnehmer umgesetzt. Reijnen behält sich das Recht vor, vom Abnehmer angegebene Änderungen nicht umzusetzen. Die Nichtumsetzung der angegebenen Änderungen ist für den Abnehmer keinesfalls ein rechtsgültiger Grund, den Vertrag oder Auftrag ganz oder teilweise aufzulösen. Der Abnehmer bleibt in diesem Fall für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verantwortlich.
- Durch Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrags entstehende Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und werden auf der Grundlage einer Nachberechnung in Rechnung gestellt.
Artikel 4: Vertragsausführung
- Reijnen führt den Vertrag nach bestem Wissen und Kräften und gemäß den Anforderungen guten fachmännischen Könnens aus. Alles auf der Grundlage des aktuellen Stands der Technik.
- Reijnen ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte/Lieferanten auszulagern. Auf ausdrücklichen Wunsch teilt Reijnen dem Abnehmer mit, ob und ggf. in welchem Umfang der Auftrag an Dritte/Lieferanten ausgelagert wurde.
- In Bezug auf die von Dritten/Lieferanten hergestellten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen kann Reijnen nur als Lieferant/Vermittler gegenüber dem Abnehmer betrachtet werden und ist daher nicht verpflichtet, gegenüber dem Abnehmer für mehr zu bürgen, als der beauftragte Dritte/Lieferant gegenüber Reijnen bürgt.
- Im Falle eines Schadensersatzanspruchs wird Reijnen – ohne selbst zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein – zwischen dem Dritten/Lieferanten und dem Abnehmer vermitteln.
- Der Abnehmer trägt dafür Sorge, dass Reijnen rechtzeitig alle Angaben erteilt werden, die einer entsprechenden Mitteilung von Reijnen zufolge benötigt werden oder von denen der Abnehmer wissen sollte, dass sie für die Vertragserfüllung benötigt werden. Wurden Reijnen die für die Vertragsausführung benötigten Angaben nicht rechtzeitig erteilt, hat Reijnen das Recht, die Vertragsausführung auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung verursachten zusätzlichen Kosten dem Abnehmer zu den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
- Vom Abnehmer oder in dessen Auftrag Reijnen zur Verfügung zu stellende Teile, die an, in oder auf dem von Reijnen herzustellenden Produkt anzubringen oder zu verarbeiten sind, müssen vom Abnehmer rechtzeitig, kostenlos und frachtfrei in der erforderlichen Menge an Reijnen geliefert werden.
- Der Abnehmer garantiert die Tauglichkeit und die einwandfreie Funktionsfähigkeit der zur Verfügung gestellten Teile sowie die Anwendbarkeit und Eignung dieser Teile für die Vertragsausführung durch Reijnen.
- Werden diese Teile verspätet geliefert oder können sie nicht verarbeitet werden, haftet der Abnehmer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere, ohne darauf begrenzt zu sein, für Produktionsausfälle.
- Wurde eine Vertragsausführung in mehreren Phasen vereinbart, widmet sich Reijnen der Ausführung der folgenden Phase erst, nachdem der Abnehmer die Ergebnisse der vorherigen Phase schriftlich abgenommen hat.
Artikel 5: Formen, Modelle und Originale
- Alle von Reijnen hergestellten Formen, die für die Herstellung der zu liefernden Waren oder die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom Käufer im Voraus bezahlt wurden, bleiben im Besitz von Reijnen, es sei denn, Reijnen hat schriftlich etwas anderes vereinbart. Werden die Formen nicht für die Fertigung verwendet, verbleiben sie bei Reijnen, und sind dem Abnehmer – auf dessen schriftliche Aufforderung hin – erst nach Ablauf eines Jahres nach der Lieferung und/oder Bezahlung der letzten vom Abnehmer bei Reijnen aufgegebenen Bestellung von Waren, die mit diesen Formen hergestellt wurden, zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist Reijnen berechtigt, die Formen zu vernichten.
- Reijnen haftet nicht für Verlust, Abhandenkommen oder Beschädigung der Formen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder Vorsatz vor. In diesem Rahmen haftet Reijnen keinesfalls für grobes Verschulden oder Vorsatz von Hilfspersonen, die nicht zum Personal von Reijnen gehören. Die Haftung für Schäden, die auf Verlust, Abhandenkommen oder Beschädigung aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind, beschränkt sich nach dem Ermessen von Reijnen auf Reparatur oder Ersatz der Form.
- Für die Formen angefertigte Originale können dem Abnehmer gegen Nachweis des Empfangs vom Abnehmer und nach Begleichung etwaiger offener Forderungen von Reijnen gegen den Abnehmer zur Verfügung gestellt werden. Für die Lagerung der Originale bei Reijnen gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren.
Artikel 6: Lieferung
- Die Lieferung erfolgt ab Werk (‚ex works‘ gemäß der neuesten Fassung der Incoterms) von Reijnen.
- Angegebene Lieferfristen sind ungefähre Angaben. Reijnen haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der angegebenen Lieferfrist. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Abnehmer nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem Reijnen sie bei ihm abliefert oder abliefern lässt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem Reijnen den Abnehmer davon in Kenntnis setzt, dass sie ihm zur Verfügung gestellt werden.
- Verweigert der Abnehmer die Abnahme oder versäumt er, für die Lieferung erforderliche Informationen oder Anweisungen zu erteilen, hat Reijnen das Recht, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers einzulagern. Reijnen hat außerdem das Recht, nach eigenem Ermessen die Zahlung des Reijnen für die nicht abgenommenen Waren zustehenden Betrages zu verlangen oder den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten und in beiden Fällen den vollen Ersatz des Reijnen dadurch entstandenen und noch entstehenden Schadens zu verlangen.
- Werden die Waren geliefert, ist Reijnen, sofern nicht anders vereinbart, berechtigt, die Liefer- und Transportkosten in Rechnung zu stellen. In diesem Fall werden sie separat in Rechnung gestellt.
- Sofern nicht anders vereinbart, wird die Art des Transports von Reijnen bestimmt. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Abnehmers.
- Reijnen hat das Recht, die Waren in Teilen zu liefern, sofern im Vertrag nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde oder die Teillieferung keinen eigenständigen Wert besitzt. Reijnen hat das Recht, die auf diese Weise erfolgte Lieferung separat in Rechnung zu stellen. Falls und solange eine Teillieferung vom Abnehmer nicht bezahlt wurde und/oder der Abnehmer anderweitig mit der Erfüllung des Vertrags oder der getroffenen Vereinbarungen in Verzug ist, ist Reijnen berechtigt, die folgende(n) (Teil-)Lieferung(en) auszusetzen, bis der Abnehmer alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, unbeschadet des Rechts von Reijnen, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und Schadenersatz zu verlangen.
- Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der vertragsgegenständlichen Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Abnehmer, dass die Waren dem Abnehmer zur Verfügung stehen, auf den Abnehmer über.
Artikel 7: Prüfung, Beanstandungen, Rücksendungen, Verjährungs- und Verfallsfrist
- Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte(n) Ware(n) im Moment der Lieferung, auf alle Fälle jedoch möglichst umgehend zu überprüfen. Dabei hat der Abnehmer zu überprüfen, ob Qualität und Quantität der gelieferte(n) Ware(n) den Vereinbarungen entsprechen oder zumindest die Anforderungen, die im normalen Handelsverkehr daran gestellt werden können, erfüllen.
- Gegebenenfalls von Reijnen in Bezug auf die technische Anwendung erteilte Empfehlungen, sei es in Wort, Schrift oder auf andere Weise, entbinden den Abnehmer nicht von der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtung.
- Eventuelle sichtbare Mängel sind Reijnen innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung schriftlich zu melden. Nicht sichtbare Mängel sind innerhalb von drei Wochen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung zu melden, andernfalls kann sich der Abnehmer nicht mehr auf eine Nichterfüllung von Reijnen berufen.
- Auch im Falle einer fristgerechten Beanstandung gemäß dem vorigen Absatz ist der Abnehmer weiterhin zur Abnahme und Bezahlung der erworbenen Waren verpflichtet. Wünscht der Abnehmer mangelhafte Waren zurückzusenden, erfolgt dies mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Reijnen auf die von Reijnen genannte Weise.
- Beanstandungen sind nur in Bezug auf Waren möglich, die sich noch im Lieferzustand befinden.
- Es muss Reijnen ermöglicht werden, die bearbeitete(n) Sache(n) anlässlich eingereichter Beanstandungen (physisch) zu untersuchen.
- Rücksendungen, denen keine schriftliche Beanstandung im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels vorausgegangen ist, sind nicht zulässig. Die Kosten solcher unerlaubter Rücksendungen gehen auf Rechnung des Abnehmers.
- Bei unberechtigter Rücksendung der Waren ist Reijnen berechtigt, die betreffenden Waren auf Kosten und Gefahr des Abnehmers bei sich oder bei Dritten einzulagern.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, die zurückzusendenden Waren sorgfältig zu verpacken, zu versenden und zu versichern. Der Abnehmer haftet für Schäden, die durch sein Verschulden oder seine Fahrlässigkeit an den zurückgesandten Waren entstanden sind.
- Rechtsansprüche gegen Reijnen, die sich aus einem Vertrag ergeben, der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, verjähren nach einem Jahr. Sie verfallen nach zwei Jahren. Die Verjährungs- oder Verfallsfrist beginnt am ersten Tag nach Ablauf eines Zeitraums von einem Kalendermonat nach Abschluss des betreffenden Vertrags.
Artikel 8: Zahlung
- Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Reijnen anzugebende Weise in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist, und ohne Nachlass oder Verrechnung zu erfolgen. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen bewirken keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.
- Zahlt der Abnehmer nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen, ist er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mitteilung bedarf. Der Abnehmer schuldet daraufhin die gesetzlichen Handelszinsen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, in dem der Abnehmer in Verzug geraten ist, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständigen Betrags berechnet.
- Bei Liquidation, Insolvenz, oder Zahlungsaufschub des Abnehmers sind die Forderungen von Reijnen gegen den Abnehmer direkt fällig. Reijnen ist darüber hinaus berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention alle mit dem Abnehmer geschlossenen Verträge für aufgelöst zu erklären, unbeschadet anderer Reijnen gesetzlich zustehender Rechte.
- Reijnen hat das Recht, die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen an erster Stelle zur Begleichung der Kosten, sodann zur Begleichung der angefallenen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden. Sollte der Abnehmer eine andere Reihenfolge der Zuweisung angeben, ist Reijnen berechtigt, ein Zahlungsangebot zurückweisen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Werden dabei nicht auch die angefallenen und laufenden Zinsen sowie die Kosten beglichen, ist Reijnen zur Verweigerung der vollständigen Begleichung der Hauptsumme berechtigt.
- Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Zahlung der geschuldeten Beträge mit der Begründung auszusetzen, dass Reijnen eine Verpflichtung aus einem Vertrag ihm gegenüber nicht erfüllt hat. Eine Berufung des Abnehmers auf die Aufrechnung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Artikel 9: Inkassokosten
- Befindet sich der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten, die Reijnen bei der außergerichtlichen Eintreibung entstehen, auf Rechnung des Abnehmers. In jedem Fall schuldet der Abnehmer im Falle einer Geldforderung neben den gesetzlichen Handelszinsen auch die Inkassokosten.
- Die Inkassokosten werden gemäß dem Erlass über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten (BIK)) mit einem Mindestbetrag von €250 berechnet.
Artikel 10: Eigentumsvorbehalt
- Alle von Reijnen gelieferten Waren, einschließlich eventueller Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronischer) Dateien etc., bleiben das Eigentum von Reijnen, bis der Abnehmer alle Verpflichtungen aus den mit Reijnen geschlossenen Verträgen erfüllt hat.
- Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
- Pfänden Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder beabsichtigen sie, auf sie einen Anspruch zu erheben oder geltend zu machen, ist der Abnehmer verpflichtet, Reijnen so schnell, wie billigerweise erwartet werden darf, davon in Kenntnis zu setzen.
- Der Abnehmer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dauerhaft gegen Brand, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Police dieser Versicherung Reijnen zur Einsichtnahme vorzulegen.
- Von Reijnen gelieferte Waren, die aufgrund der Bestimmung in Artikel 9 Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen ausschließlich im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit weiterverkauft und keinesfalls als Zahlungsmittel verwendet werden. Reijnen ist berechtigt, diese frühere Weiterveräußerung an die Bedingung zu knüpfen, dass die Forderung aus dem bzw. den genannten Kaufverträgen als Sicherheit an Reijnen verpfändet wird.
- Beabsichtigt Reijnen seine in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte auszuüben, erteilt der Abnehmer Reijnen oder einem von Reijnen damit beauftragten Dritten bereits heute die bedingungslose und unwiderrufliche Genehmigung, alle Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich das Eigentum von Reijnen befindet, und diese Waren zurückzunehmen, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist.
- Bis der Abnehmer alle aufgrund des Vertrags (und/oder früherer ähnlicher Verträge) fälligen Beträge an Reijnen gezahlt hat, kann Reijnen die betreffenden Waren des Abnehmers in Besitz halten und seine Forderung darauf vorrangig eintreiben, es sei denn, der Abnehmer leistet ausreichende Sicherheiten für die Zahlung dieser Beträge.
Artikel 11: Haftung
- Reijnen haftet ausschließlich für Schäden des Abnehmers, die direkt und ausschließlich auf ein Reijnen zuzuschreibendes Versäumnis in der Vertragserfüllung zurückzuführen sind. Nur Schäden, gegen die Reijnen versichert ist, kommen für eine Entschädigung in Betracht.
- Hat Reijnen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Versicherung für den vom Abnehmer erlittenen Schaden abgeschlossen oder wird dieser Schaden von dieser Versicherung aus gleich welchem Grund nicht gedeckt, ist die Haftung von Reijnen auf den höchsten der folgenden Beträge beschränkt:
- €50.000;
- Den Rechnungsbetrag des Vertrags, in dessen Rahmen der Schaden aufgetreten ist.
- Reijnen haftet keinesfalls für Folgeschäden gleich welcher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebsunterbrechungsschäden oder entgangenen Gewinn.
- Reijnen ist nur zu Lieferungen verpflichtet, die den gemäß bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Reijnen übernimmt keinerlei Haftung für die Verwendbarkeit der vom Abnehmer gelieferten Waren zu welchem Zweck auch immer.
- Alle Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Farbangaben etc., die Reijnen in anderen Dokumenten als der Auftragsbestätigung angibt, sind als ungefähre Hinweise bzw. Angaben zu betrachten, aus denen der Abnehmer keinerlei Rechte ableiten kann.
- Reijnen übernimmt keinerlei Haftung für Unstimmigkeiten in Daten, Zeichnungen, Dokumenten etc. und Empfehlungen, die vom Abnehmer oder in dessen Namen zur Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden.
- Wenn infolge einer normalen Verarbeitung durch Reijnen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers Waren des Abnehmers oder anderer Personen unbrauchbar geworden sind, liegt das Risiko hierfür vollständig beim Abnehmer. In Fällen, in denen Schäden oder Unbrauchbarkeit der Waren und/oder der bearbeiteten Sache(n) auf grobes Verschulden oder Fahrlässigkeit von Reijnen oder seines Personals zurückzuführen sind, übersteigt die Haftung niemals den Wert der Bearbeitung, die von Reijnen im Rahmen des Auftrags durchgeführt werden würde oder durchgeführt wurde.
- Wenn – nach Beurteilung von Reijnen – bei der Behandlung der angebotenen Sache(n) Reijnen feststellt, dass eine der oben beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt ist, dann hat Reijnen die Wahl, den Vertrag – ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf – durch eine entsprechende Erklärung aufzulösen, mit der Verpflichtung des Abnehmers, alle sich daraus ergebenden Schäden, insbesondere den entgangenen Gewinn, zu ersetzen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder die Erfüllung des Vertrages zu verlangen, wobei Reijnen im letztgenannten Fall das Recht hat, die behandelte(n) Sache(n) für die beauftragte Behandlung geeignet zu machen oder für Rechnung des Abnehmers geeignet machen zu lassen, wobei die vereinbarte Lieferzeit um die Zeit verlängert wird, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist.
- Reijnen übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der unsachgemäßen und nicht an die Gebrauchsanweisung angepassten Verwendung der von Reijnen gelieferten Produkte ergeben.
- Reijnen übernimmt ferner keinerlei Haftung für die Verwendbarkeit und Haltbarkeit der von Reijnen gelieferten Produkte, die als Bestandteil von nicht von Reijnen gelieferten Waren verwendet werden.
- Ansprüche gegen Reijnen aufgrund fehlerhafter Empfehlungen verfallen, sollten sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Abnehmer von den Tatsachen, auf die sich die Ansprüche stützen, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, schriftlich unter Angabe von Gründen gemeldet werden, in jedem Fall aber fünf Jahre nach dem Datum des betreffenden Auftrags.
- Der Abnehmer stellt Reijnen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Schäden zurückzuführen sind, die dem Abnehmer zuzurechnen sind, und hält Reijnen schadlos.
- Die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Reijnen oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
Artikel 12: Höhere Gewalt
- Die Vertragsparteien sind nicht zur Einhaltung von Verpflichtungen gehalten, falls sie daran infolge eines Umstandes gehindert werden, der weder auf ein Verschulden zurückzuführen noch ihnen von Rechts wegen oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder aufgrund handelsüblicher Auffassungen zuzuschreiben ist.
- Unter höhere Gewalt fallen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den in den Gesetzen und der Rechtsprechung genannten Situationen alle vorhergesehenen oder unvorhergesehenen externen Ursachen, auf die Reijnen keinerlei Einfluss ausüben kann und die es Reijnen unmöglich machen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören auch Streiks im Unternehmen von Reijnen sowie Lieferausfälle oder -verzögerungen auf Seiten der Lieferanten von Reijnen.
- Darüber hinaus hat Reijnen das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, falls der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, erst nach dem Zeitpunkt, an dem Reijnen die Verpflichtung hätte erfüllen müssen, eintritt.
- Für die Dauer der höheren Gewalt haben die Vertragsparteien das Recht, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, hat jede Vertragspartei das Recht, ohne Schadenersatzpflicht gegenüber der anderen Vertragspartei von dem Vertrag zurückzutreten.
- Soweit Reijnen seine vertraglichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Beginns der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte bzw. erfüllbare Teil einen selbständigen Wert darstellt, hat Reijnen das Recht, den erfüllten bzw. erfüllbaren Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handelte es sich dabei um einen separaten Vertrag.
Artikel 13: (Sonstige) Freistellungen
- Der Abnehmer stellt Reijnen von Ansprüchen Dritter mit Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Abnehmer gestellten Material oder Daten, die bei der Vertragsausführung verwendet werden, frei.
- Stellt der Abnehmer Reijnen Datenträger, elektronische Dateien oder Software etc. zur Verfügung, garantiert der Abnehmer, dass dadurch keine Eigentums- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden sowie dass die Datenträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.
- Der Abnehmer stellt Reijnen von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftpflicht als Folge eines Mangels in einem Produkt, das vom Abnehmer an einen Dritten geliefert wurde und (unter anderem) aus Produkten und/oder Material bestand, das von Reijnen geliefert wurde, frei.
- Der Abnehmer stellt Reijnen von Ansprüchen Dritter, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung einen Schaden erleiden, der dem Abnehmer zuzurechnen ist, frei.
Artikel 14: Geistige Eigentums- und Urheberrechte
- Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, an den Waren Veränderungen vorzunehmen, sofern sich aus der Art des Gelieferten nicht etwas anderes ergibt oder schriftlich vereinbart wurde.
- Die im Rahmen des Vertrags gegebenenfalls von Reijnen angefertigten Gegenstände, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und sonstigen Materialien oder (elektronischen) Dateien bleiben, auch wenn sie dem Abnehmer oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, sofern nicht anders vereinbart, Eigentum von Reijnen.
- Alle von Reijnen gegebenenfalls vorgelegten Unterlagen, wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronischen) Dateien etc., sind ausschließlich zur Verwendung durch den Abnehmer bestimmt und dürfen von ihm ohne vorherige Zustimmung von Reijnen weder vervielfältigt, noch veröffentlicht, noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden, sofern sich aus der Art der vorgelegten Unterlagen nicht etwas anderes ergibt.
- Reijnen behält sich das Recht vor, die beim Erbringen der Leistungen gegebenenfalls gesammelten Kenntnisse für andere Zwecke zu verwenden, soweit Dritten dabei keine vertraulichen Informationen zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 15: Geheimhaltung
- Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, von denen sie im Rahmen ihres Vertrags voneinander oder aus anderen Quellen Kenntnis erhalten haben, verpflichtet. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von einer Vertragspartei mitgeteilt wird oder wenn dies aus der Art der Informationen hervorgeht.
- Ist Reijnen aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet, gesetzlich oder gerichtlich angewiesenen Dritten vertrauliche Informationen offenzulegen und kann sich Reijnen diesbezüglich nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder gewährtes Verweigerungsrecht berufen, ist Reijnen nicht zum Schadenersatz oder zur Schadloshaltung verpflichtet und ist der Abnehmer nicht berechtigt, aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens vom Vertrag zurückzutreten.
- Nach Abschluss eines Vertrags speichert Reijnen die Daten des Abnehmers in einer Datei. Diese Datei wird für die folgenden Zwecke verwendet:
– zum Zweck der Erfüllung des Vertrags. - Reijnen gibt diese Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist für die Erfüllung des Vertrags erforderlich. In solchen Fällen ist die Erlaubnis zur Verwendung dieser Daten auf den festgelegten Zweck beschränkt.
- Für die Datenverarbeitung ist Reijnen Sealing B.V. mit Sitz in (9321 DB) Peize, De Overzet 1, verantwortlich. Der Abnehmer kann jederzeit und kostenlos Einsicht in seine Daten nehmen und sie bei Bedarf ändern. Zudem kann sich der Abnehmer jederzeit gegen den Erhalt von Informationen von Reijnen per E-Mail, Telefon und/oder Post aussprechen.
Artikel 16: Streitigkeiten
- Für Streitigkeiten, die sich in irgendeiner Weise aus dem bzw. den Verträgen zwischen Reijnen und dem Abnehmer ergeben, ist in erster Instanz ausschließlich die Rechtbank Noord-Nederland, Standort Groningen, zuständig.
Artikel 17: Anwendbares Recht
- Für alle Verträge zwischen Reijnen und dem Abnehmer gilt das Recht der Niederlande. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge ist ausgeschlossen.
August 2024